Die Stadt Günzburg hat hierzu eine Bekanntmachung erlassen. Diese Bekanntmachung wird ab sofort an der Bekanntmachungstafel in der Rathauspassage (Durchgang vom Schloßplatz zur Straße „Am Durchlaß“) niedergelegt. Die im Rathaus niedergelegte Originalausfertigung der Bekanntmachung hat folgenden Wortlaut:
Die Stadt Günzburg, als örtlich zuständige Straßenbaubehörde zieht auf Grundlage des durch den Bau- und Umweltausschuss der Stadt Günzburg in seiner öffentlichen Sitzung am 11.06.2024 gefassten Beschlusses folgende öffentlichen Straßen und Wege der Gemarkungen Nornheim, Riedhausen und Leinheim ein:
A. Gemarkung Nornheim
Bedingt durch die Herstellung neuer Verkehrswege, werden folgende Flächen der öffentlichen Feld- und Waldwege (Art. 53 Nr. 1 BayStrWG) der Gemarkung Nornheim eingezogen:
a. Unterer Breitenweg, Flur-Nrn. 85 und 69 im Ganzen
b. Westlicher Breitenweg, Flur-Nr. 81 im Ganzen.
B. Gemarkung Riedhausen
Der Feldweg „Wiedelachweg“ Flur-Nr. 190 ist von der Einmündung in den Feldweg „Weg ins untere Feld“ Flur-Nr. 196 bis zur Gemarkungsgrenze Niederstotzingen mit einer Gesamtlänge von 820m gewidmet.
Das Zwischenstück des Feldweges Flur-Nr. 190 existiert in Natura nicht mehr.
Diese Teilfläche des Feldweges hat jegliche Verkehrsbedeutung verloren. Die Einziehung erfolgt von der südlichen Ecke von Flur-Nr. 207 bis zur nördlichen Ecke von Flur-Nr. 207 auf eine Länge von 274m.
C. Gemarkung Leinheim
Bedingt durch die Neuordnung und Neubebauung von Flächen in der Gemarkung Leinheim werden die nachfolgend aufgeführten Ortsstraßen und der öffentliche Feld- und Waldweg eingezogen:
a. 9. Ortsweg, Ortsstraße gemäß Art. 46 Nr. 2 BayStrWG, Teilfläche von Flur-Nr. 61/2, im Ganzen,
b. Am Zehenthof, Ortsstraße gemäß Art. 46 Nr. 2 BayStrWG, Teilfläche von Flur-Nr. 61/2, im Ganzen,
c. Zum Krückenberg, Feld- und Waldweg gemäß Art. 53 Nr. BayStrWG, Flur-Nrn. 89 und 90, im Ganzen.
Die Unterlagen zur Einziehung können im Zimmer 513 des Rathauses, Schloßplatz 1, 89312 Günzburg während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Ihre Rechte (Rechtsbehelfsbelehrung):
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Postfachanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg,
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen¹ Form. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de)
- Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
- Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Günzburg, den 21.10.2024
Gerhard Jauernig
Oberbürgermeister