Die Stadt Günzburg hat eine Bekanntmachung über das Inkrafttreten der obengenannten Bebauungsplanänderung erlassen. Diese Bekanntmachung wird ab sofort an der Bekanntmachungstafel im Rathaus (Schloßplatz 1, 89312 Günzburg) niedergelegt. Die genannte Tafel befindet sich in der Rathauspassage (Durchgang vom Schloßplatz zum „Am Durchlaß“). Die im Rathaus niedergelegte Originalausfertigung der Bekanntmachung hat folgenden Wortlaut:
Der Stadtrat hat den oben genannten Bebauungsplan am 27.02.2023 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Als Tag der Bekanntmachung, mit dem diese Bebauungsplanänderung in Kraft tritt, gilt das Ausgabedatum derjenigen Nummer der Günzburger Zeitung, welche die Mitteilung der Stadt Günzburg enthält, dass diese Bekanntmachung im Rathaus niedergelegt worden ist.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Stadt Günzburg einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Einsicht wird während der Besuchszeiten für den Publikumsverkehr im Stadtbauamt, Schloßplatz 1, 89312 Günzburg, Zimmer 506/507 gewährt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie den Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Günzburg, Schloßplatz 1, 89312 Günzburg geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Günzburg, den 11.11.2024
STADT GÜNZBURG
Gerhard Jauernig
Oberbürgermeister