Der Stadtrat beschloss die neue Gebührenverordnung am 31. März 2025
Die neue Parkgebührenverordnung der Stadt Günzburg ist am 31.03.2025 endgültig beschlossen und am 02.04.2025 ausgefertigt worden. Sie wird ab sofort im Rechtsamt der Stadt Günzburg (Schloßplatz 1, 89312 Günzburg, Zimmer 402) niedergelegt. Außerdem hängt die Amtliche Bekanntmachung zur Parkgebührenverordnung an der Bekanntmachungstafel im Rathaus aus. Die Tafel befindet sich in der Rathauspassage (Durchgang vom Schloßplatz zu „Am Durchlaß“).
Günzburg, den 02.04.2025
STADT GÜNZBURG
Gerhard Jauernig
Oberbürgermeister
Anhang zur amtlichen Mitteilung der Stadt Günzburg vom 02.04.2025
Die im Rathaus niedergelegte Originalausfertigung hat folgenden Wortlaut:
Die Stadt Günzburg erlässt nach § 10 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) in Verbindung mit § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) folgende Verordnung über die Parkgebühren in
der Stadt Günzburg (Parkgebührenverordnung):
§ 1 Gebührenpflicht
Soweit auf öffentlichen Verkehrsflächen nur während der Geltungsdauer eines Parkscheins oder unter Nutzung des Handyparksystems geparkt werden darf, wird hierfür eine Gebühr nach dieser Verordnung erhoben.
§ 2 Gebührenhöhe
(1) Pro Parkvorgang wird für die ersten 16 Minuten der Parkzeit bei Parkplätzen mit einer Höchstparkdauer von zwei Stunden keine Gebühr erhoben.
(2) Es gilt folgende Tarifregelung:
Parkgebühr pro Stunde 1,50 €
Mindestparkgebühr 0,20 €
Höchstparkdauer 2 Stunden
(3) Für den Parkplatz auf der Nordseite der Straße „An der Kapuzinermauer“ (Parkscheinautomat PPL Kapuzinermauer 1), der unmittelbar an das Forum am Hofgarten angrenzt, gilt folgende Tarifregelung:
Pauschalgebühr
- ohne Staffelung - 3,00 €
Höchstparkdauer 4 Stunden
(4) Für den Pendler-Parkplatz an der Ichenhauser Straße gilt folgende Tarifregelung:
Parkgebühr pro Tag 1,50 €
Parkgebühr für 1 Wochenkarte 6,00 €
Parkgebühr für 2 Wochenkarte 12,00 €
(5) Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes (E-moG), die nach § 4 EmoG gekennzeichnet sind, sind in den ersten drei Stunden eines Parkvorgangs bei Nutzung der Parkscheibe oder Nutzung der jeweils angeordneten Einrichtung zur Überwachung der Parkzeit von der Entrichtung von Parkgebühren befreit. § 3 Abs. 2 und 3 EmoG bleibt unberührt. Trotz der Gebührenbefreiung darf die zulässige Höchstparkdauer gem. § 2 Absatz 2 nicht überschritten werden.
(6) Elektrisch betriebene Fahrzeuge gem. Abs. 5, sind von der Entrichtung der Parkgebühr am Parkplatz auf der Nordseite der Straße „An der Kapuzinermauer“ – Abs. 3 – befreit.
§ 3 Handyparken
Pro Parkvorgang wird für die ersten 16 Minuten der Parkzeit bei Parkplätzen mit einer Höchstparkdauer von zwei Stunden keine Gebühr erhoben. Danach richtet sich die Gebührenhöhe nach § 2 dieser Verordnung. Die Bereitstellungspauschale für das Handyparken beträgt pro Parkvorgang, außer in den ersten 16 Minuten, 0,12 €.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.04.2025 in Kraft und ersetzt gleichzeitig die Parkgebührenverordnung vom 05.12.2022.