Der Stadtrat hat am 09.12.2024 die Satzung über eine Verlängerung einer Veränderungssperre für die Grundstücke im Bereich des Bebauungsplans Nr.2.2a „Gewerbegebiet zwischen Lochfelbenstraße und Junkerstraße“ beschlossen. Diese ist am 16.12.2024 ausgefertigt worden. Sie wird ab sofort im Rechtsamt der Stadt Günzburg (Schloßplatz 1, 89312 Günzburg, Zimmer 402) niedergelegt. Außerdem hängt genannte Satzung an der Bekanntmachungstafel im Rathaus aus. Die Tafel befindet sich in der Rathauspassage (Durchgang vom Schloßplatz zu „Am Durchlaß“).
Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Als Tag der amtlichen Bekanntmachung der Satzung gilt das Ausgabedatum derjenigen Nummer der Günzburger Zeitung, die diese Mitteilung enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. §18 BauGB Entschädigung verlangt werden kann, wenn die Veränderungssperre länger als vier Jahre andauert und ein Betroffener dadurch Vermögensnachteile erleidet. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Günzburg) beantragt.
Günzburg, den 16.12.2024
STADT GÜNZBURG
Gerhard Jauernig
Oberbürgermeister
Anlage zur amtlichen Mitteilung der Stadt Günzburg vom 16.12.2024
Die im Rathaus niedergelegte Originalausfertigung hat folgenden Wortlaut:
Satzung über die Verlängerung einer Veränderungssperre für die Grundstücke im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 2.2a „Gewerbegebiet zwischen Lochfelbenstraße und Junkersstraße“
Die Stadt Günzburg erlässt auf Grund der §§ 14, 16 und § 17 Abs. 1 S. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (Bundesgesetzblatt I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. S. 221), in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayGO) in der Fassung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. 385, 586), die folgende Verlängerung der am 31.12.2021 in Kraft getretenen und mit Bekanntmachung vom 27.12.2023 verlängerten Veränderungssperre:
§ 1 Verlängerung der Veränderungssperre
Die Stadt Günzburg hat zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 2.2a „Gewerbegebiet zwischen Lochfelbenstraße und Junkersstraße“ eine Veränderungssperre erlassen. Die Veränderungssperre ist am Tage nach ihrer Bekanntmachung am 31.12.2021 in Kraft getreten. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren und somit zum 31.12.2023 außer Kraft.
Mit Bekanntmachung vom 27.12.2023 wurde die Veränderungssperre um ein Jahr verlängert.
Zur weiteren Sicherung der Planung im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 2.2a „Gewerbegebiet zwischen Lochfelbenstraße und Junkersstraße“ wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB eine Verlängerung der bestehenden Veränderungssperre um ein weiteres Jahr angeordnet.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre umfasst das Gebiet des Umgriffs des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 2.2a „Gewerbegebiet zwischen Lochfelbenstraße und Junkersstraße“ mit folgenden Grundstücken der Gemarkung Günzburg (ganz oder teilweise):
3212; 3223; 3326; 3327; 3746; 3752; 3802; 3808; 3808 / 1; 3810; 3811; 3812; 3813; 3813 / 1; 3814; 3820; 3820 / 1; 3820 / 2; 3821; 3822; 3824; 3825; 3825 / 3; 3826; 3826/2 ; 3826/3 ; 3826/4 ; 3828; 3828 / 3; 3828 / 4; 3828 / 5; 3828 / 6; 3829; 3829 / 1; 3829 / 2; 3830 / 1; 3831; 3831 / 1; 3833; 3837; 3838; 3838 / 1; 3840; 3842; 3842 / 1; 3843; 3843 / 1; 3844; 3846; 3847; 3848; 3848 / 1; 3848 / 2; 3852; 3861.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan mit dem Maßstab 1: 2.000 vom 30.09.2021, der Bestandteil dieser Satzung ist.
Die betroffenen Grundstücke sind im Lageplan umrandet dargestellt.
§ 3 Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1. Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der Bebauungsplan Nr. 2.2a „Gewerbegebiet zwischen Lochfelbenstraße und Junkersstraße“ in Kraft getreten ist, spätestens nach Ablauf von einem Jahr seit Inkrafttreten dieser Satzung.
PDF_Anlage_zur_Veränderungssperre_Lageplan