Genehmigungsverfahren
Für die Errichtung der Bauvorhaben, die nicht verfahrensfrei sind, muss ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Im Baugenehmigungsverfahren wird vor Baubeginn die Einhaltung bestimmter, jedoch nicht aller öffentlich-rechtlicher Vorschriften überprüft. Sie ist daher nur eine eingeschränkte Unbedenklichkeitsbescheinigung. Um die Einhaltung weiterer Vorschriften des öffentlichen Rechts muss sich der Bauherr eigenverantwortlich kümmern.
- Weitere Informationen des Bayerisches Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
- Formulare des Bayerisches Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
Bauvorbescheid
Bei vielen Bauvorhaben gibt es einzelne Punkte, deren Genehmigungsfähigkeit zweifelhaft ist. Vor allem spielt die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks oft eine entscheidende Rolle. Um zu vermeiden, dass der Bauherr einen kompletten Bauantrag mit den erforderlichen Bauplänen einreichen muss, kann in solchen Fällen ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht werden, in dem schriftlich einzelne Fragen des Bauvorhabens vorweg entschieden werden.
Dem Antrag auf Vorbescheid sind dabei nur die Bauvorlagen beizufügen, die erforderlich sind, um die in dem Antrag angesprochenen Fragen beurteilen und beantworten zu können, auf jeden Fall aber mindestens ein amtlicher Lageplan.
Bauantrag
Wer bauen will, braucht dazu grundsätzlich einen Bauantrag mit den erforderlichen Unterlagen nach der Bauvorlagenverordnung. In der Bayerischen Bauordnung gibt es jedoch zahlreiche Tatbestände, die eine Ausnahme von dieser Genehmigungspflicht vorsehen. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob für Ihr Bauvorhaben eine Genehmigung erforderlich ist und, falls ja, welche Unterlagen eingereicht werden müssen, erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig vor Baubeginn beim Stadtbauamt.
Genehmigungsfreistellung
Wenn Sie Ihr Vorhaben auf einem Grundstück verwirklichen wollen, das im Gebiet eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt, ist der Bau unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfrei.
Im Fall einer Genehmigungsfreistellung muss der Bauherr keine Baugenehmigung beantragen, sondern lediglich die Stadt von seinem Bauvorhaben unterrichten. Der Bauherr spart wertvolle Zeit und die sonst anfallenden Genehmigungsgebühren. Die Unterrichtung der Stadt geschieht mit dem normalen Bauantragsformular, bei dem der Bauherr „Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren“ ankreuzt und die übrigen Unterlagen beifügt.
Will die Gemeinde, also die Stadt Günzburg, dass trotzdem ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, muss sie dies spätestens einen Monat, nachdem der Bauherr die erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, verlangen. Äußert sich die Gemeinde innerhalb dieser Frist nicht oder erklärt sie schon vorher schriftlich, kein Genehmigungsverfahren zu verlangen, darf der Bauherr mit dem Bau beginnen.
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Sondereigentum kann laut Wohnungseigentumsgesetz nur dann eingeräumt werden, wenn die Wohnung in sich abgeschlossen ist. Das bedeutet, dass die Wohnung baulich von anderen getrennt ist und einen eigenen abschließbaren Eingang hat. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird in Günzburg von der Bauverwaltung ausgestellt.
Der Aufteilungsplan muss eine vom Bauamt mit Siegel und Unterschrift versehene Bauzeichnung sein, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist. In der Abgeschlossenheitsbescheinigung muss das Bauamt bestätigen, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Erforderliche Unterlagen: Bauzeichnung in zweifacher Ausfertigung (bestehend aus Grundrissen, Ansichten, Schnitten), die insbesondere ersichtlich macht, wie Gemeinschafts- und Sondereigentum zueinander liegen und voneinander abgegrenzt sind und dass die Wohnungen und die sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Dabei sind alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume in der Bauzeichnung mit der jeweils gleichen Nummer zu versehen; Lageplan 1:1000 und ausgefülltes Antragsformular.
Download_PDF_Antrag_Abgeschlossenheitserklärung
Download_PDF_Informationen_zur_Abgeschlossenheitsbescheinigung
Bauvorlageberechtigung
Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung müssen von einem Entwurfsverfasser, welcher bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben werden. Wer bauvorlageberechtigt ist, hängt vom Schwierigkeitsgrad des Vorhabens ab und kann im Bauamt erfragt werden.
Weitere Informationen dazu und eine Liste von Architekten erhalten Sie auf den Internetseiten der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern sowie der Bayerischen Architektenkammer.
Denkmalschutz
Bau- und Bodendenkmäler
Ist Ihr Gebäude ein Baudenkmal? Befindet es sich innerhalb eines Denkmalschutzensembles oder eines Bodendenkmals?
Genaue Auskünfte darüber finden Sie im Bayerischen Denkmalatlas unter www.denkmal.bayern.de. Dort sind alle Bau- und Bodendenkmäler verzeichnet.
Die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadtverwaltung Günzburg berät gerne über die Vorgehensweise. Dort erfahren Sie auch die Termine mit der Gebietsreferentin des Landesamtes für Denkmalpflege, die regelmäßig stattfinden, um anstehende Bauvorhaben zu besprechen.
Kontakt:
Anna Hanisch
Stadtplanung / Denkmalschutz
Tel. 08221/903-175
Mail: a.hanisch@ rathaus.guenzburg.de
Auch wenn Ihr Vorhaben nach der Bayerischen Bauordnung verfahrensfrei ist, ist eine Erlaubnis nach dem bayerischen Denkmalschutzgesetz erforderlich. Den Antrag können Sie hier herunterladen und/oder online ausfüllen: Download_PDF_Antrag auf Erlaubnis nach Art. 6 bzw. 7 Bayer. Denkmalschutzgesetz
Wichtig ist, dass dem Antrag eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen beigefügt ist, damit der Eingriff in die denkmalgeschützte Bausubstanz richtig beurteilt werden kann.
Weitergehende Informationen bietet auch das Landesamt für Denkmalpflege unter www.blfd.bayern.de.
Werbeanlagensatzung
Die Werbeanlagensatzung dient der Erhaltung des Ortsbildes und dem Schutz der vorhandenen Einzel- und Ensemble-Baudenkmäler. Werbeanlagen müssen formell als Bauantrag beantragt werden.
Stellplatzsatzung
Die Stadt Günzburg verfügt über eine Stellplatzsatzung, diese regelt die erforderliche Zahl und die Gestaltung von Stellplätzen im Stadtgebiet. Die Stellplatzsatzung wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zur Prüfung herangezogen.