Satzung über den Seniorenbeirat der Stadt Günzburg
Die Stadt Günzburg erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung vom 28.08.1998, zuletzt geändert durch Gesetz v. 24.07.2012, GVBl. 2012, 366 folgende Satzung:
§ 1 Aufgaben und Rechte
In der Stadt Günzburg besteht ein Seniorenbeirat. Der Seniorenbeirat berät den Stadtrat und die Verwaltung im gesamten Bereich der Seniorenarbeit in Günzburg. Die Amtsperiode des Seniorenbeirats beträgt 3 Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. März. Der Seniorenbeirat besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein. Der Seniorenbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben und Arbeitsgruppen bilden.
§ 2 Zusammensetzung und Wahlvorschläge
Der Seniorenbeirat besteht aus elf Mitgliedern. In den Seniorenbeirat können Bürger gewählt werden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, die Wählbarkeit für das Amt eines Stadtrates besitzen und nicht dem Stadtrat angehören. Jeder Bürger, der diese Voraussetzungen erfüllt, kann sich selbst vorschlagen oder durch einen Wahlberechtigten gem. § 3 vorgeschlagen werden; in diesem Fall ist eine Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen beizufügen. Die Vorschläge sind bei der Stadtverwaltung einzureichen. Diese legt dafür einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen fest. Es werden maximal 50 Vorschläge angenommen.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Vorschläge bei der Stadtverwaltung Günzburg. Sind 50 Vorschläge eingegangen, wird die Liste geschlossen.
Gehen gleichzeitig mehrere Vorschläge ein, mit denen dann die Höchstzahl von 50 Kandidaten überschritten wird, entscheidet das Los über die Annahme der letzten Wahlvorschläge. Die Gültigkeit der Vorschläge wird von der Verwaltung überprüft.
Wenn weniger als 12 Wahlvorschläge eingehen, wird die Frist nach Ziff.3 Satz 3 um 1 Woche verlängert.
§ 3 Wahlberechtigung
Wahlberechtigt ist jeder Bürger der Stadt Günzburg, der am Tage der Wahl
mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat und seinen Hauptwohnsitz in der Stadt hat, es sei denn, dass er infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Befähigung für das Amt eines Stadtratsmitgliedes nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.
§ 4 Vorbereitung und Durchführung der Wahl¹
Für die Wahl wird ein Wahlausschuss gebildet, der aus dem Seniorenbeiratswahlleiter und dem zuständigen Amtsleiter und dem zuständigen Sachbearbeiter für soziale Angelegenheiten besteht. Die Leitung der Wahl und die Durchführung des Losentscheids nach § 2 Ziff.3 obliegt dem Oberbürgermeister als Seniorenbeiratswahlleiter. Die Stadt erstellt eine Wählerliste und trägt darin die Wahlberechtigten ein. Wer in der Stadt nicht gemeldet ist, wird nur auf Antrag in die Wählerliste eingetragen. Er muss nachweisen, dass er am Tag der Wahl das aktive Wahlrecht nach § 3 dieser Satzung besitzt. Der Wahltermin wird von der Stadt ortsüblich bekanntgemacht. Die Wahl beginnt mit einer öffentlichen Veranstaltung. Die persönliche Stimmabgabe ist sowohl bei dieser öffentlichen Veranstaltung als auch danach im Rathaus oder durch Briefwahl bis zum Freitag der folgenden Woche möglich.
§ 5 Wahltermin, Vorschlagsfrist und Bekanntgabe der wählbaren Bewerber
Der Termin für die öffentliche Wahlversammlung wird vom Oberbürgermeister mindestens zwei Monate vor der Wahl festgesetzt. Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge wird mit Bekanntmachung des Wahltages bekanntgegeben. Der Seniorenbeiratswahlleiter hat die vom Wahlausschuss zur Wahl zugelassenen Bewerber zum Seniorenbeirat öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntgabe der Bewerber erfolgt in alphabetischer Reihenfolge mit Namen, Vornamen, Adresse, Alter.
§ 6 Stimmabgabe
Gewählt wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Persönlichkeitswahl. Jeder Wahlberechtigte hat elf Stimmen. Jeder Bewerber kann nur eine Stimme erhalten.
§ 7 Feststellung und öffentliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Stimmenzahl. Die gleiche Reihenfolge gilt für die Ersatzmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Feststellung des Wahlergebnisses trifft der Wahlausschuss. Die gewählten Seniorenbeiratsmitglieder und die Ersatzpersonen sind öffentlich bekanntzugeben.
§ 8 Annahme der Wahl, Rücktritt, Verlust der Wählbarkeit
Der Seniorenbeiratswahlleiter verständigt die zu Seniorenräten Gewählten schriftlich über ihre Wahl und fordert sie auf, binnen einer Woche zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Die Wahl kann nur vorbehaltlos angenommen werden. Erklärt ein Gewählter die Ablehnung der Wahl, so hat der Seniorenbeiratswahlleiter unverzüglich das Ersatzmitglied zu verständigen und zur Erklärung über die Annahme der Wahl aufzufordern. Das ehrenamtliche Seniorenbeiratsmitglied verliert sein Amt, wenn es seine Wählbarkeit verliert. Scheidet während der laufenden Amtszeit ein Seniorenbeiratsmitglied aus, rückt in der Reihenfolge der Stimmenzahl das nächste Ersatzmitglied nach. Die Verständigung übernimmt die Stadt.
§ 9 Kosten
Die Kosten der Wahl trägt die Stadt. Die für die Aufgabenerfüllung des Seniorenbeirats unabdingbar notwendigen Kosten werden von der Stadt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übernommen. Die Mitglieder des Seniorenbeirats sind ehrenamtlich tätig, ein Entschädigungsanspruch besteht nicht.
§ 10 Vorsitzender und Schriftführer
Der Seniorenbeirat wählt in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen stellv. Schriftführer aus dem Kreis der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.08.2009 außer Kraft.