Grundstückspflege und Schutz des Baumbestandes
Bäume sind ein schützenswerter Bestandteil in der Stadt: im öffentlichen Grün und im Privatgarten. Vielfach werden im innerstädtischen Grün oder in den Ortsteilen Festsetzungen in Bebauungsplänen getroffen, die den Schutz oder die Neuanpflanzung von Bäumen gewährleisten.
Um den Baumbestand zu erhalten, sind in der Grundstückspflegeverordnung folgende Festsetzungen getroffen:
Ersatzpflanzungen sind vorzunehmen für alle Bäume auf öffentlichem Grund oder für Bäume mit mindestens 60 cm Stammumfang, die im Hinblick auf eine Baumaßnahme gefällt, zerstört oder zum Absterben gebracht werden:
- Ersatzbäume sollen von der gleichen Art, jedoch heimische Laubbäume sein
- Der Stammumfang muss mindestens 20 cm, bei Obstbäumen 10 cm betragen
- Ersatzbäume sollen im folgenden Kalenderjahr gepflanzt und entsprechend gepflegt werden
- Die Pflanzung ist möglichst auf demselben Grundstück, möglichst nahe am alten Standort vorzunehmen.
Pflege von Grundstücken
Mindestens einmal im Jahr, spätestens bis 15. September, müssen alle Rasenflächen, Wiesen oder vergleichbare Flächen, die im bebauten Ortsbereich liegen, gemäht werden. Das Mähgut kann abgefahren oder auf der gemähten Fläche kompostiert werden. Ebenso sollen Grünflächen einmal im Jahr von abgestorbenen Pflanzen gesäubert werden. Unbefestigte Flächen sind in der Regel dauerhaft zu begrünen. Mehr Informationen siehe Stadtrecht.